Architektur- und Sachverständigenbüro Bornschlegel

 


Brandschutzkonzepte

Wir erstellen Brandschutzkonzepte für alle Bauvorhaben 


Häufig wird bei der Kostenplanung eines Objektes die Ansätze für den baulichen Branbdschutz nicht berücksichtigt. Die Folge ist, dass in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung zu erheblichen Mehrkosten und Umplanungen kommt. Seit einigen Jahren werden von den Genehmigungsbehörden Brandschutzkonzepte gefordert. Diese müssen von der Behörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft sein. 


Art. 62 BayBO Bautechnische Nachweise

 

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- undErschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); das gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund desArt. 80 Abs. 4 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend

Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) Bei

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,                                                         muss der Standsicherheitsnachweis von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestensdreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder der Bayerischen Architektenkammer zu führenden Liste eingetragen ist, für die Art. 6 BauKaG entsprechend gilt; zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung sind auch staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs berechtigt, wenn sie mindestens drei Jahrezusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen, sowie Bauvorlageberechtigte nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 Halbsatz 1 erstellt werden.

 

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten

sowie Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

 

1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der

Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste eingetragen ist,

2. einem Prüfsachverständigen für Brandschutz.

 

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 Nr. 2 erstellt werden.

Die Anforderungen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 braucht nicht nachzuweisen, wer bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die

Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

 

(3) Bei

 

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 4 geregeltenKriterienkatalogs erforderlich ist, bei

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m

muss der Standsicherheitsnachweis bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde, einenPrüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft, im Übrigen durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

Das gilt nicht für

 

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1 600 m² Fläche.

 

Bei

1. Sonderbauten,

2. Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5

muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft.

 

(4) Außer in den Fällen des Abs. 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; Art. 63 bleibt unberührt.

Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten dieentsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten. 3Einer Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt oder einer Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

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Architekt Dipl.-Ing.(FH) Klaus Bornschlegel . Am Anger 3 . 95326 Kulmbach . T: 09221/90750    info@architekt-klaus-bornschlegel.de